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Informationen zur Grundsteuer

Information zur Grundsteuer

Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass für die Grundsteuererhebung ab 01.01.2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden.

Wer also land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), unbebautes (z.B. Bauland) oder bebautes Grundvermögen (z. B. Mietwohngrundstück, Einfamilien- oder Zweifamilienhaus, Wohneigentum etc. = Grundsteuer B) besitzt oder erwirbt, wird voraussichtlich ab Januar 2025 neue Grundsteuerbescheide zugestellt bekommen.

Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückeigentümer entsprechende Änderungen. Ab dem 01.01.2025 werden auch bei sonstig bebauten Grundstücken, wie Garagen, Gartenlauben etc. auf fremden Grund und Boden oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Grundstückseigentümer des jeweiligen Grund und Bodens steuerpflichtig.

Die Ermittlung der Grundsteuer vollzieht sich in 3 Schritten:

1. Erhebungsgrundlage für die Grundsteuer ab 2025 ist der durch das Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert. Hierzu erstellt das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid.

2. Aus dem Grundsteuerwert und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl errechnen die Finanzämter den Grundsteuermessbetrag. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt der mit dem Grundsteuermessbescheid abgeschlossen ist.

Beide Bescheide sollten Sie zwischenzeitlich vom Finanzamt erhalten haben oder werden Sie noch erhalten.

3. Dieser Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer. Durch die Anwendung des festgelegten Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag wird die jeweils jährlich zu zahlende Grundsteuer ermittelt.

Die Festsetzung erfolgt im Grundsteuerbescheid, welchen Sie von der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, im Namen und im Auftrag der Mitgliedsgemeinden voraussichtlich im Januar 2025 erhalten. Voraussetzung für diesen dritten Schritt ist der Erlass neuer Steuerhebesatzungen. Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte ändern, müssen die Gemeinden ihre Hebesätze anpassen. Die Neuberechnung der Hebesätze ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen der Gemeinden stabil zu halten, das heißt, ab 01.01.2025 soll die Gemeinde insgesamt ähnlich viel Grundsteuern einnehmen wie vorher (bekannt als Aufkommensneutralität), um damit die notwendigen Ausgaben wie Straßen, Spielplätze, Schulen usw. zu finanzieren.

Aufkommensneutralität bedeutet aber nicht, dass die Grundsteuer für den einzelnen Grundstückseigentümer gleich bleibt.

Die Grundsteuerreform soll ja gerade eine Aktualisierung der Grundsteuerwerte herbeiführen und zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es unvermeidlich, dass ein Teil der Grundstückseigentümer künftig höher belastet wird als heute, ein anderer Teil dagegen weniger Grundsteuer zahlen muss.

Die Verwaltung der Verbandsgemeinde hat in den letzten Monaten die übermittelten Daten der Finanzämter aufgearbeitet, um für die Gemeinden die notwendigen Grundsteuerhebesätze zu ermitteln.

Es ist vorgesehen noch in diesem Jahr, spätestens im Januar 2025 die neuen Satzungen in den jeweiligen Gemeinderäten zur Beratung einzubringen. Erst nach Veröffentlichung der Satzungen erhalten dann alle Grundstückseigentümer die jeweiligen neuen Grundsteuerbescheide.

Wichtig zu wissen ist noch, dass wenn Sie keinen Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt haben, dieser verbindlich ist. Die Verbandsgemeinde darf von diesem Bescheid bei der Ermittlung der Grundsteuer nicht mehr abweichen. Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, weil Sie mit dem ermittelten Daten des Finanzamtes nicht einverstanden sind, würde keinen Erfolg haben.